[ Auszug: (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach
seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]